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Transparenzverordnung

Informationspflichten gemäß der Transparenz-Verordnung

Informationspflichten gemäß der Transparenz-Verordnung (SFDR)

1. Transparenz bei den Strategien für den Umgang mit Nachhaltigkeitsrisiken

(Gemäß Artikel 3 der Transparenz-Verordnung)

Im Rahmen der Auswahl von Versicherungsgesellschaften und Versicherungsprodukten berücksichtigen wir die von den Versicherern zur Verfügung gestellten Informationen zu Nachhaltigkeitsrisiken.

Versicherer, die erkennbar keine Strategie zur Einbeziehung von Nachhaltigkeitsrisiken in ihren Investitionsentscheidungen verfolgen, bieten wir ggf. nicht aktiv an.

Bei der individuellen Beratung bewerten wir, ob und in welchem Umfang die Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsrisiken bei der Investmententscheidung für den Kunden erkennbare Vor- oder Nachteile mit sich bringt. Dies wird dem Kunden im Rahmen der Beratung offengelegt.

Die Informationen zur Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsrisiken durch den jeweiligen Versicherer sind in den vorvertraglichen Unterlagen des jeweiligen Unternehmens enthalten.

Falls hierzu Fragen bestehen, können sich Kunden vor Abschluss einer Versicherung jederzeit an uns wenden.


2. Berücksichtigung nachteiliger Nachhaltigkeitsauswirkungen auf Unternehmensebene

(Gemäß Artikel 4 Abs. 5 der Transparenz-Verordnung)

Im Rahmen der Beratung werden die wesentlichen nachteiligen Auswirkungen von Investitionsentscheidungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren berücksichtigt.

Dies geschieht auf Basis der von den jeweiligen Versicherungsunternehmen bereitgestellten Informationen. Da diese Informationen noch nicht in allen Fällen vollständig oder einheitlich verfügbar sind, kann unsere Bewertung der Nachhaltigkeitsauswirkungen derzeit nur eingeschränkt erfolgen.

Für die Richtigkeit und Vollständigkeit dieser Angaben sind ausschließlich die jeweiligen Versicherer verantwortlich.


3. Transparenz der Vergütungspolitik im Zusammenhang mit der Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsrisiken

(Gemäß Artikel 5 Abs. 5 der Transparenz-Verordnung)

Unsere Vergütung für die Vermittlung von Versicherungen wird nicht von Nachhaltigkeitsrisiken beeinflusst.

Das bedeutet insbesondere, dass die Höhe der Vergütung für die Vermittlung eines Produkts nicht davon abhängt, ob und in welchem Umfang das Versicherungsprodukt Nachhaltigkeitsrisiken berücksichtigt.


4. Transparenz bei der Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsrisiken in der Beratung

(Gemäß Artikel 6 Abs. 2 der Transparenz-Verordnung)

Bei der Beratung zu Versicherungsanlageprodukten, Riester- und Basisrenten sowie betrieblicher Altersvorsorge (bAV) werden Nachhaltigkeitsrisiken berücksichtigt, indem wir die vorvertraglichen Informationen der Versicherer in unsere Beratung einbeziehen.

Falls im Rahmen der Beratung ein Produkt als vergleichbar oder besser hinsichtlich Renditeaussichten und Risikoprofil eingestuft wird und zusätzlich Nachhaltigkeitsrisiken berücksichtigt, wird dieses Produkt im Rahmen der Beratung bevorzugt empfohlen.


📅 Stand: März 2025

VVM-VersMakler GmbH

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