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ARBEITNEHMERHAFTUNG – DAS SOLLTEN SIE WISSEN – Firmenkunden (10/2024)

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ARBEITNEHMERHAFTUNG – DAS SOLLTEN SIE WISSEN

Oft bestehen Missverständnisse über den Umfang der Arbeitnehmerhaftung und die Bedingungen, unter denen sie greift. Um Ihnen einen kleinen Überblick zu verschaffen und potenzielle Risiken zu minimieren, haben wir die wesentlichen Punkte zur Arbeitnehmerhaftung und zu sinnvollen Absicherungsmaßnahmen für Ihr Unternehmen kompakt zusammengefasst: Arbeitnehmer haften grundsätzlich für Schäden, die sie während ihrer Arbeitszeit verursachen, gemäß § 823 BGB. Diese Schäden können Personen-, Sach- oder Vermögensschäden betreffen und sich gegen den Arbeitgeber, Kollegen oder gegen Dritte richten.

Es gibt jedoch Einschränkungen und Besonderheiten in der Haftung von Arbeitnehmern. Die Haftung des Arbeitnehmers hängt immer davon ab, ob die Tätigkeit betrieblich veranlasst war. Geschieht ein Schaden nämlich im Rahmen der beruflichen Tätigkeit, so kann die Haftung je nach Verschulden des Arbeitnehmers eingeschränkt werden. Zusätzlich wird ein Mitverschulden des Arbeitgebers gemäß § 254 BGB berücksichtigt, beispielsweise etwa bei fehlender Unterweisung oder mangelhaften Arbeitsmitteln.

Entgegen einer weit verbreiteten Annahme gibt es keine pauschale Begrenzung der Arbeitnehmerhaftung auf drei Monatsgehälter. Der Haftungsumfang richtet sich vielmehr nach dem Grad des Verschuldens: Bei leichter Fahrlässigkeit haftet der Arbeitnehmer in der Regel gar nicht. Liegt eine mittlere Fahrlässigkeit vor, wird der Schaden – je nach Einzelfall – auf Arbeitnehmer und Arbeitgeber aufgeteilt. In Fällen grober Fahrlässigkeit haftet der Arbeitnehmer grundsätzlich für den gesamten Schaden.

Eine Ausnahme kann dann gelten, wenn die Schadenshöhe in einem erheblichen Missverhältnis zum Arbeitsentgelt steht. Besonders bei schwerer grober Fahrlässigkeit kann eine vollständige Haftung des Arbeitnehmers gerechtfertigt sein, auch wenn der Schaden das monatliche Gehalt deutlich übersteigt. Bei vorsätzlichem Handeln haftet der Arbeitnehmer immer vollumfänglich. Schädigt ein Arbeitnehmer Dritte (z. B. Kunden), haftet er grundsätzlich nach deliktrechtlichen Grundsätzen (§§ 823, 249 ff. BGB). Arbeitgeber und Arbeitnehmer haften dann als Gesamtschuldner. Der Arbeitgeber muss den Arbeitnehmer jedoch bei leichter und mittlerer Fahrlässigkeit freistellen. Führt der Schaden zur Insolvenz des Arbeitgebers, kann der Arbeitnehmer für den vollen Schaden haftbar gemacht werden.

DAS „AMAZON-PROBLEM“

Seit Ende Juli haben Geschäftspartner des Onlinegiganten Amazon hierzulande mit einer Herausforderung zu kämpfen. Konkret geht es bei diesem „Amazon-Problem“, wie wir es überspitzt nennen möchten, um die Leistungspunkte der Betriebshaftpflichtversicherung von Händlern, die über Amazon verkaufen. Amazon fordert nun nämlich, dass Geschäftspartner, die monatlich mehr als 5.000 Euro Umsatz erzielen, eine Betriebshaftpflichtversicherung nachweisen, in der Amazon als zusätzlicher Mitversicherter genannt ist.

Diese Regelung soll Amazon vor Haftungsansprüchen schützen, insbesondere im FBA-Modell (Fulfillment by Amazon), wo die Plattform als „Quasi-Hersteller“ gelten könnte. Dies kann für Händler eine Herausforderung darstellen, da gängige Betriebshaftpflichtversicherungen gewöhnlich nicht die Besonderheiten des Onlinehandels abdecken. Bei Produktschäden, wie beispielsweise einem defekten Akku, kann dann unklar sein, ob der Händler oder Amazon haftet. Ebenso können sich unzureichende Regelungen bezüglich der Verantwortlichkeiten negativ auf Rückrufaktionen auswirken.

Um diese Risiken abzudecken, sollten die Leistungen in der Händler-Police geprüft bzw. angepasst werden. Diese umfasst spezielle Produkthaftungsdeckungen und klare Vereinbarungen mit Amazon und Lieferanten. Einige Versicherer haben sich bereits auf die Absicherung von Onlinehändlern spezialisiert und können hier zur Lösung beitragen.

Wir unterstützen Sie gern dabei, die für Sie und Ihre Bedürfnisse geeigneten Tarife zu wählen und mögliche Deckungslücken zu schlie- ßen.

ABGEFAHREN! – DAS WARS FÜR M + S-REIFEN

Ab dem 1. Oktober gibt es wichtige Änderungen für Autofahrer, die bei winterlichen Straßenverhältnissen unterwegs sind: Matsch-und-Schnee-Reifen (M+S-Reifen) gelten dann nicht mehr als Winterreifen. Die Begründung: Das M+S-Zeichen war bisher nicht rechtlich geschützt und die Reifen mussten keine spezifischen Tests durchlaufen, um ihre Eignung für den Wintereinsatz zu beweisen. Nun gilt in Deutschland die situative Winterreifenpflicht. Das bedeutet, dass bei winterlichen Straßenverhältnissen wie Glatteis, Schneematsch usw. nur Fahrzeuge mit „echten“ Winterreifen unterwegs sein dürfen.

Diese können Sie am Bergpiktogramm mit Schneeflocke erkennen. Und auch, wenn Autofahrer ihr Fahrzeug nicht zwingend mit Winterreifen ausstatten müssen, ist es bei winterlichen Straßenverhältnissen ohne diese nicht erlaubt, das Fahrzeug im Straßenverkehr zu bewegen. Wer dann noch mit M+S-Reifen fährt, riskiert ein Bußgeld sowie einen Punkt in Flensburg. Im Sommer oder bei guten Straßenverhältnissen bleibt die Nutzung allerdings erlaubt.

Wichtig zu wissen: Falls es bei winterlichen Verhältnissen zum Unfall kommt, übernimmt die Kfz-Haftpflichtversicherung zwar den Schaden des Unfallgegners, auch wenn keine Winterreifen montiert sind – allerdings kann es zu einer Regressnahme von bis zu 5.000 Euro kommen. Die Kaskoversicherung jedoch, die für Schäden am eigenen Auto aufkommt, kann die Leistung kürzen oder sogar vollständig verweigern. Achten Sie deshalb rechtzeitig auf die richtige Bereifung und kommen Sie sicher durch den Herbst und Winter.

Kontaktieren Sie uns gerne, wenn Sie weitere Informationen wünschen.

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