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Behördliche Sicherheitsvorschriften – Firmenkunden (Ausgabe 12/2017)

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Wissenwertes aus der Risikovorsorge

…und auch in vielen Firmen ist in der Vorweihnachtszeit so manches los. Diesen Umstand möchten wir gerne zum Anlass nehmen, mögliche Probleme zu durchleuchten, die sich in der wohl hektischsten Zeit des Jahres ergeben können. Beginnen wir gleich mit dem, worauf sich sicher auch in Ihrem Unternehmen schon viele Mitarbeiter freuen: die Weihnachtsfeier. Davon ausgehend, dass Sie nur Betriebsangehörige einladen, ist Ihre Feier im Rahmen der Betriebshaftpflicht bereits mit abgesichert. Für das Wegerisiko und den Besuch der Feier greift der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung (GUV). Grundsätzlich besteht also zumindest dieser Basisschutz, wenn einem Ihrer Arbeitnehmer etwas passiert. Ist jedoch Alkoholkonsum Hauptursache eines Unfalls, kann der Schutz der Berufsgenossenschaft entfallen. Auch wird von Gerichten sehr unterschiedlich entschieden, wann diese Feier (und damit der Schutz der GUV) endet. Sicherer hingegen ist der Schutz Ihrer Belegschaft durch eine Gruppenunfallversicherung. Hier sind in zeitgemäßen Tarifen auch solche Unfälle mit gedeckt, die ein Mitarbeiter in alkoholisiertem Zustand erleidet – lediglich bei der aktiven Teilnahme im öffentlichen Straßenverkehr kann es hier Ausnahmen oder Einschränkungen (z. B. nur bis zu einem bestimmten Promillesatz) geben. Nicht nur für solche Fälle untermauert eine Gruppenunfallversicherung für überschaubare Beiträge, dass Sie Ihrer Fürsorgepflicht als Arbeitgeber nachkommen. Nicht wenige Mitarbeiter machen sich die Vorweihnachtszeit am Arbeitsplatz etwas besinnlicher und zünden Kerzen an. Leider führt auch das immer wieder zu Problemen. Offenes Feuer – so klein die Flammen auch sein mögen- erhöht die Brandgefahr. „Gesteck mal eben ungünstig verschoben, in Besprechung gerufen worden und die Kerze unbeaufsichtigt brennen lassen.“ So beginnen Schadensmeldungen… Leider kann diese Brandursache auch als Verstoß gegen Brandbestimmungen oder zumindest als grob fahrlässige Begünstigung des Schadens gewertet werden. Viele Versicherer haben in diesem Fall die grundsätzliche Möglichkeit, die Entschädigungsleistung zu kürzen. Sowohl Inhalts- wie ggf. auch Gebäudeversicherung sollten daher über entsprechende Klauseln verfügen, die den Versicherungsschutz bestmöglich sichern. So können Sie auch Ihren Kunden ein wenig schöne Stimmung im Betrieb bieten, ohne ständig an die Versicherung denken zu müssen. Wir wünschen eine angenehme Vorweihnachtszeit und sind bei Fragen sehr gerne für Sie da!

Mitarbeiter sind die Zahnräder, die eine Firma am Laufen halten. Das ist jedem Firmenlenker bewusst und dafür werden Mitarbeiter auch geschätzt. Ihnen dies zu zeigen, das ist indes eine ganzandere Sache. Da tuen sich viele Chefs im Alltag etwas schwer. Nicht umsonst kennt nahezu jede Region die Redewendung „Nichtgeschimpft ist genug gelobt…“. Die Weihnachtszeit ist vielleicht ein guter Anlass, um eben dieses Lob etwas konkreter und mit etwas Handfestem verbunden. Verschenken Sie doch einfach bessere ärztliche Versorgung an Ihr Team. Im Rahmen der sog. „betrieblichen Krankenversicherung“ bieten inzwischen einige Versicherer Kranken Zusatztarife an, die komplett ohne Gesundheitsprüfung erhältlich sind, wenn man gewisse Rahmenbedingungen als Firma erfüllt. Etwas Wertvolleres als Gesundheit gibt es wohl nicht. Die Behandlung durch erfahrene Experten hilft dabei, die Gesundheit Ihrer Mitarbeiter schnell und folgenlos wiederherzustellen. Siezeigen, was Ihnen Ihr Team bedeutet – und profitieren von kürzeren Zeiten im Krankenstand. Gerne zeigen wir Ihnen mehr zum Thema.

Kaum ein Unternehmen macht sich Gedanken darüber, welche haftungsrechtlichen Konsequenzen auf die Firma zukommen, wenn ein Mitarbeiter auf der Dienstreise mit dem eigenen Fahrzeug einen Unfall hat. Dabei ist die rechtliche Lage eindeutig. Grundsätzlich muss ihm der Arbeitgeber den Schaden ersetzen – und zwar unabhängig von einer Schuldfrage. Zahlreiche Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts bestätigten dies. Lediglich vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden muss der Arbeitnehmer selbst tragen. Die Erstattung einer üblichen Kilometergeldpauschale befreit den Arbeitgeber nicht von der Haftung. Für Firmen gibt es im Prinzip nur zwei Möglichkeiten, sich vor solchen Schadenersatzansprüchen zu schützen: Entweder stellt man den Mitarbeitern ein Firmenfahrzeug zur Verfügung oder man schließt eine Dienstreisekaskoversicherung ab. Ein solcher Vertrag übernimmt im Umfang der bekannten Vollkaskoversicherung die Kosten für fahrlässig erlittene Schäden an den Fahrzeugen Ihrer Mitarbeiter auf Dienstfahrten. Beachten Sie bitte, dass nicht jeder Versicherer dieses Risiko zeichnet. Weiterhin ist die Vergabe einer Dienstreisekasko in aller Regel auch an die Bedingung geknüpft, dass auch reguläre Firmenfahrzeuge beim jeweiligen Anbieter versichert sind oder künftig versichert werden. Kommen Sie bitte auf uns zu, wenn Sie an weiteren Informationen zu diesem Thema interessiert sind. Wir helfen gerne!

Dass ein Betrieb stillsteht, kann sehr unterschiedliche Ursachen haben. Ein verwüstender Brand legt den Geschäftsbetrieb ebenso lahm, wie es auch eine Überschwemmung kann. Gegen solche Gefahren sind viele Betriebe üblicherweise mehr oder weniger gut abgesichert. Ein Grund, der zum Erliegen des Betriebslebens führen kann, wird allerdings oft vernachlässigt: die Erkrankung des Chefs. In vielen Firmen geht ohne Chef (fast) nichts. Fällt dieser krankheitsbedingt für längere Zeit aus, spürt man dies letzten Endes auch am Umsatz. Die laufenden Kosten für Personal, Leasingraten, Miete etc. laufen aber natürlich weiter. Genau gegendieses Problem können Sie mit einer Betriebsausfallversicherung Vorsorge treffen. Hierüber kann Ihr Umsatz – inkl. des zu erwartenden Gewinns! – abgesichert werden, wenn Sie arbeitsunfähig sind. Bei Bedarf können sie auch den Betriebsausfall aufgrund von Sachgefahren (z. B. Feuer, Leitungswasser, Einbruchdiebstahl…) miteinschließen. Dieser sinnvolle Versicherungsschutz sorgt also dafür, dass auch im Notfall ausreichend Kapital in Ihren Betrieb fließt. Als Leistung einer Sachversicherung müssen die Schadenszahlungen übrigens nicht versteuert werden. Ein Ersatz für ein Krankentagegeld ist der Schutz hingegen nicht. Das Krankentagegeld ersetzt im Krankheitsfall lediglich Ihr Einkommen – die Betriebsausfallversicherung hält Ihre Firma am Leben. Gerne prüfen wir, welche Anbieter für Ihr Unternehmen in Frage kommen können. Anruf genügt!

Im Rahmen des Betriebsrentenstärkungsgesetzes (BRSG) kommen einige bedeutsame Veränderungen bei der betrieblichen Altersvorsorge auf Sie zu, die sich in den nächsten Jahren auswirken werden. So kommt beispielsweise die Pflicht, dass jeder Arbeitgeber die Verträge seiner Mitarbeiter bezuschussen muss, die durch Entgeldumwandlung finanziert werden. Diese Pflicht greift in der zweiten Stufe auch für bereits bestehende Verträge. Gerne lassen wir Ihnen ausführlichere Informationen zum Thema zukommen. Kontaktieren Sie uns einfach

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