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Arbeitsrecht. Da können sie doch vorsorgen! – Firmenkunden (Ausgabe 12/2022)

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ARBEITSRECHT. DA KÖNNEN SIE DOCH VORSORGEN.

Betrachten wir es mal nüchtern: Es gab schon mal bessere Zeiten. Binnen recht kurzer Zeit hat sich ein Gemenge an Herausforderungen gebildet, mit dem viele Branchen zu kämpfen haben. Zwei Jahre mit Coronaeinschränkungen haben viele Rücklagen aufgebraucht. Das geänderte Ausgehverhalten vieler Gäste macht vielen Bereichen der Gastronomie immer noch zu schaffen. Energiekostensteigen in erschreckende Höhen. Inflation macht Kunden zögerlich bei Neuanschaffungen. Wer Aufträge hat, muss sich mit Materialknappheit oder enorm gesteigerten Kosten dafür herumärgern. Und der Fachkräftemangel lässt bei manchem nur noch einen eingeschränkten Geschäftsbetrieb mit entsprechenden Auswirkungen auf den Umsatz zu. Ja, die Zeiten waren schon mal besser und wer kann schon sagen, wie lange das noch so bleibt?

In bewegten Zeiten bleibt es nicht aus, dass man beim Blick auf die Fixkostenbelastung der Firma auch über Umstrukturierungen, Einsparungen oder vielleicht sogar die Kopfstärke der Belegschaft nachdenken muss. Sei es, dass ein freiwilliger Jahresbonus ausgesetzt wird, Benefits wegfallen müssen oder eben eine betriebsbedingte Kündigung – Sie machen damit unfreiwillig auch die Tür für Rechtsstreitigkeiten auf.

Bei arbeitsrechtlichen Streitigkeiten gibt es im Gegensatz z. B. zu Zivilverfahren die Besonderheit, dass der Gewinner des Prozesses zwar die Gerichtskosten in Gänze zugewiesen bekommt – die angefallenen Anwaltskosten trägt jede Partei selbst.

Nehmen wir eine Kündigungsschutzklage als Beispiel. Hier wird regelmäßig das dreifache Monatsgehalt des Klägers angesetzt. Hat er zuletzt 3.000 Euro brutto verdient, haben wir also einen Streitwert von 9.0000 Euro. Der Onlinegebührenrechner des Arbeitsgerichts Hamm geht bei diesem Streitwert von Gerichtsgebühren in Höhe von 490 Euro aus. Bei den Anwaltskosten rechnet man bereits in erster Instanz mit etwas mehr als 1.680 Euro. Sie finden den Onlinerechner ganz einfach bei Google, falls Sie ihn mit ein paar anderen Streitwerten ausprobieren möchten.

Mit einer Rechtsschutzversicherung schützen Sie Ihren Betrieb nicht nur vor den Kosten eines Arbeitsrechtsstreits. Neben einer breitgefächerten Deckung für die verschiedensten Rechtsgebiete sind Rechtsschutzversicherer heute in gewisser Weise auch Rechtsdienstleister, die oft verschiedene Serviceleistungen wie Auskünfte zur Kreditwürdigkeit von Kunden oder die Vermittlung von spezialisierten Kanzleien anbieten. Auch eine erste Einschätzung zu einem Fall wird man Ihnen dort schnell und unkompliziert geben können.

Wir glauben, dass gerade in diesen Zeiten alles dafür getan sein muss, für „Waffengleichheit“ in rechtlichen Auseinandersetzungen zu sorgen. Mit einem starken Partner an Ihrer Seite steigt die Wahrscheinlichkeit, dass Sie nicht nur recht haben, sondern auch Rechtbekommen.

Gerne stellen wir Ihnen die Möglichkeiten vor, die für Ihr Unternehmen bestehen. Kommen Sie einfach auf uns zu. Wir nehmen uns gerne Zeit für Sie!

Kontaktieren Sie uns bitte, wenn Sie weitere Informationen zu diesem Thema wünschen! Wir stehen Ihnen gerne mit Rat Tat zur Seite.

KEIN STEUERGESCHENK AUSSCHLAGEN!

Bereits 2005 wurde die Basisrente (umgangssprachlich auch als „Rürup-Rente“ bekannt) als steuerlich begünstigte Altersvorsorgemöglichkeit eingeführt. Vor allem Gutverdiener und Gewerbetreibende nutzen diese Form des Alterssparens seither auch gezielt alsSteuersparmodell.2022 können Sie bis zu 25.639 Euro (Alleinstehende) bzw. 51.278Euro (Verheiratete) als Sonderausgaben ansetzen.

Diese können sich aus Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung, berufsständischen Versorgungswerken und aktuell 92 % der Beiträge zur Basisrente zusammensetzen. Der Grad, zu dem „Rürup-Beiträge“ ansetzbar sind, steigt bis 2025 jährlich um 2 %. Dass die steuerlichen Auswirkungen nicht unerheblich ausfallen, wenn Ihr zu versteuerndes Einkommen um die oben genannten Beträge geschmälert wird, können Sie sich gewiss vorstellen.

Konkret sollte Ihnen dies Ihr Steuerberater – oder bei Angestellten auch ein Lohnsteuerhilfeverein – ausrechnen können. Haben Sie bereits einen solchen Vertrag? Beim Beitrag besteht noch Luft nach oben? Sie möchten Steuern sparen? Und Sie möchten Ihre Versorgung im Alter anheben? Dann kann eine freiwillige Zuzahlung für Sie sinnvoll sein und wir sollten uns unterhalten.

Sie haben noch keinen solchen Vertrag, möchten aber auch Steuern sparen und für das Alter vorsorgen? Auch dann haben wir eine perfekte Basis für ein gemeinsames Gespräch. Kontaktieren Sie uns!

Kontaktieren Sie uns bitte, wenn Sie weitere Informationen zu einem dieser Themen wünschen!

MEHR WARENBESTAND ZUM WEIHNACHTSGESCHÄFT?

Weihnachtszeit ist Umsatzzeit – mindestens in Einzelhandel und Gastronomie. Gefallene Coronamaßnahmen lassen die Erwartung zu, dass Kunden wieder stärker lokale Geschäfte frequentieren werden und auch Weihnachtsfeiern und -essen sind inzwischen ja kein Problem mehr. Um dieser verstärkten Kundenfrequenz entsprechen zu können, müssen natürlich Lagerbestände vorgehalten werden können.

Kunden mit leeren Händen wegzuschicken oder einem Gastsagen zu müssen, dass sein Steak nicht mehr vorrätig ist, möchte sich gerade in der aktuell bewegten Zeit sicher niemand erlauben. Teilweise erweitern Firmen auch ihr Tätigkeitsfeld vorübergehende weihnachtliche Angebote, um ebenfalls vom Fest der Liebe profitieren zu können. Da betreibt das Straßencafé abends eine kleine Glühweinhütte, ein Schreibwarenhandel erweitert sein Sortiment um Schokoadventskalender und Lebkuchen oder bei einem Hofladen gibt es nun auch Wein und Spirituosen aus Fremdproduktion.

Größere Vorräte – egal ob Stammgeschäft oder Erweiterung –können ein Thema für die Inhaltsversicherung sein. Dort ist ja die grundsätzlich normalerweise benötigte Versicherungssumme festgezurrt worden, die im Worst Case zur Auszahlung kommen kann. Übersteigen die tatsächlich vorhandenen Werte diese Summe, kann es auch bei Teilschäden zu Abzügen wegen Unterversicherung kommen.

Auch bei der zeitweisen Erweiterung der Betriebstätigkeiten kann es sein, dass Ihre Betriebshaftpflicht keine Deckung für diese übernimmt, wenn sie dem Versicherer nicht angezeigt wurden. Versicherungen sind keine starren Konstrukte. Sie lassen sich in den meisten Fällen recht einfach an aktuelle Gegebenheiten anpassen – wenn man rechtzeitig kommuniziert.

Wir möchten Sie daher bitten, mit uns in Kontakt zu treten, sofern Sie Ihre Warenbestände fürs Fest hochfahren oder weitere Dienste anbieten. Vermeiden Sieunnötige Risiken einfach.

Kontaktieren Sie uns gerne, wenn Sie weitere Informationen wünschen.

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