Seit 2002 erhält jeder gesetzlich Rentenversicherte, der das 27. Lebensjahr vollendet hat und seit mindestens fünf Jahren Beiträ-
ge einzahlt, einmal im Jahr eine Renteninformation. In dieser wird unter anderem ausgewiesen, welchen Rentenanspruch Sie bereits
angesammelt haben und – das ist die größere Zahl – welche Rente man Ihnen prognostiziert, wenn Sie weiterhin wie bisher erdienen. Seitdem die Renteninformation regelmäßig verschickt wird, erfreuen sich Versicherte an den immer weiter steigenden Zahlen. Doch dabei sollten Sie eine nicht unwesentliche Kleinigkeit beachten. Die Zahl, die dort steht, ist ein Bruttobetrag!
Eigentlich ist das auch klar, wenn man sich einen Moment Zeit nimmt, um darüber nachzudenken. Die Beiträge werden ja schließ-
lich auch vom Bruttogehalt abgezogen. Und wie beim Bruttogehalt gehen dann noch Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung
ab; zudem muss mit einem Einkommensteuerabzug und gegebenenfalls Solidaritätszuschlag gerechnet werden. Ein Urteil des
Bundesverfassungsgerichts vom 6. März 2002 stellte fest, dass die gesetzliche Altersrente grundsätzlich steuerpflichtig ist (2 BVL
17/99). Im Zuge der anschließenden Einführung des Alterseinkünftegesetzes im Jahr 2005 wurde auch eine stufenweise Anhebung
des zu versteuernden Anteils der Rente eingeführt. Ab dem Jahr 2040 werden Renten zu 100 Prozent steuerpflichtig sein.
Private Vorsorge – wie auch immer geartet – ist also für einen entspannten Ruhestand unverzichtbar, wie Sie der nebenstehenden
Beispielrechnung unschwer entnehmen können. Neben der betrieblichen Altersvorsorge (bAV, Schicht 2) und der privaten Vorsorge (Schicht 3) ist die staatlich geförderte Altersvorsorge mit den Varianten Riester-, Rürup- oder Basisrente eine oft sinnvolle
und lukrative Möglichkeit, um die eigene Rente zu erhöhen. Durch ein ausgesprochen hohes Maß an staatlicher Förderung stellt die
zu erwartende Rendite klassische Altersvorsorgeprodukte deutlich in den Schatten. Bestehende Riester- und Rürup-Verträge jetzt auffüllen! Bei Rürup-Verträgen betragen die Höchstbeträge für 2022 25.639
Euro bei Ledigen (51.278 Euro bei Verheirateten), wovon 94 Prozent steuerlich relevant sind. Bei Riester müssen vier Prozent Ihres
rentenversicherungspflichtigen Bruttovorjahreseinkommens durch Beiträge und Förderungen in Ihren Vertrag fließen, um die volle Zulagenförderung zu erhalten.
SO WICHTIG: STATIONÄRE ZUSATZVERSICHERUNG
Wir Menschen wünschen uns zu den verschiedensten Anlässen gegenseitig alles Gute und beste Gesundheit. Aber gehört zu der besten Gesundheit nicht auch die bestmögliche medizinische Versorgung? Selbstverständlich, denn trotz aller Eigenverantwortung und Vorsorge werden wir immer wieder mal krank. Manche Krankheiten sind harmlos und verschwinden wieder, andere sind hartnäckiger und verschlimmern sich. Manche Krankheiten werden sogar lebensbedrohlich.
Angenommen, Sie müssten wegen einer schweren Krebs- oder Herzerkrankung operiert werden. Von wem wollten Sie operiert werden? Von einem Spezialisten und seinem Team, das mit dieser Art von Operation bestens vertraut ist und auch in kritischen Situationen genau weiß, was zu tun ist? Das wäre ideal, nicht wahr? Denn je schwieriger und komplizierter eine Sache ist, desto erfahrener und kompetenter sollten die Leute sein, die sich damit befassen.
Sie meinen, solche Spezialisten könnten Sie sich nicht leisten? Doch, das können Sie, und es ist sogar recht einfach:
Mit einer privaten Krankenhaus-Zusatzversicherung, auch Stationäre Zusatzversicherung genannt, können Sie die Behandlung durch spezialisierte Chefärzte in Anspruch nehmen. Darüber hinaus können Sie durch die Wahl eines Ein- oder Zwei-Bett-Zimmers sicherstellen, dass Sie die Ruhe und die Atmosphäre bekommen, die für eine vollständige Heilung notwendig und förderlich sind. Wahrscheinlich wären Sie überrascht, wie günstig eine Stationäre Zusatzversicherung – insbesondere für Kinder – ist und welche Leistungen sie Ihnen darüber hinaus noch bietet. Sprechen Sie uns an!
Wir finden die Lösung, die für Sie persönlich die richtige ist.
DACHLAWINEN – WER ZAHLT FÜR SCHÄDEN?
Der nächste Winter kommt ganz sicher. Damit wird es unweigerlich wieder Dachlawinen geben, die von allen möglichen Gebäuden herunterrauschen. Wer haftet und zahlt dafür? Die deutsche Rechtsprechung verneint Fremdhaftung grundsätzlich:
Der Eigentümer des Gebäudes, Hausverwalter, Mieter usw. haften in aller Regel nicht. Um ihrer Verkehrssicherungspflicht nachzukommen, reicht es meistens schon, wenn sie ein Schild „Vorsicht – Dachlawinen!“ an der Hauswand anbringen, gefährdete Flächen sperren oder Schutzgitter am Dach anbringen lassen.
Die Natur zahlt nicht für Schäden, die sie anrichtet. Damit ist klar: Wenn Sie nicht auf Ihrem Schaden sitzen bleiben wollen (und wer
will das schon?), dann brauchen Sie die richtigen Versicherungen. Betrachten wir als erstes mögliche Kfz-Schäden und deren Regulierung: Trifft eine Dachlawine ein vorbeifahrendes oder vor einem Gebäude geparktes Auto, so ist der Besitzer des Autos gut beraten, eine Kfz-Versicherung inklusive Voll- und Teilkasko zu haben. Dachlawinen zählen als Unfall. Die Vollkasko übernimmt die Schäden an Karosserie, Motor und sonstigen Teilen. Leider wirkt sich jedoch
jeder Vollkasko-Schaden negativ auf Ihre Schadenfreiheitsklasse (SF-Klasse) in der Vollkasko aus. Deshalb bieten viele Versicherer den Schutz gegen Dachlawinen bereits im Rahmen der Teilkasko an. In der Teilkasko gibt es keine SF-Klassen.
Wer oder was kann noch zu Schaden kommen? Menschen, Tiere und Sachen. Die Unfallversicherung deckt Schäden, die eine Person erleidet. Wird ein Hund beim Gassigehen mit Herrchen verletzt, hilft eine Tierversicherung. Schäden an Sachen, z. B. an einem Kinderwagen, sind durch die Außenversicherung Ihrer Hausratversicherung gedeckt, Fahrräder über die Fahrradversicherung.