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Auch Gesellschafter-Geschäftsführer haften privat…!- Firmenkunden (Ausgabe 06/2017)

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Auch Gesellschafter-Geschäftsführer haften privat …!

Ein großer Teil der GmbHs im Land sind ausschließlich inhabergeführt. Denn die Gesellschaft mit beschränkter Haftung wird normalerweise gerade dafür gegründet, dass die persönliche private Haftung des Selbstständigen außen vor ist. § 13 Abs. 2 GmbH-Gesetz verspricht, dass die Haftung im Außenverhältnis auf das Gesellschaftsvermögen begrenzt ist. Doch welche Regelungen greifen im Innenverhältnis? §43 Abs. 2 GmbHG regelt hier: „Geschäftsführer, welche ihre Obliegenheiten verletzen, haften der Gesellschaft solidarisch für den entstandenen Schaden.“ Die Gesellschaft – als eigenständige juristische Rechtsperson – kann also Schadenersatzansprüche an den Geschäftsführer stellen. Eine Unterscheidung zwischen angestelltem Geschäftsführer und Gesellschafter-Geschäftsführer (GGF) kennt das Gesetz nicht. Interessant ist in diesem Zusammenhang, dass die Rechtsprechung in den letzten Jahren stark dazu tendiert, Gläubigern der GmbH eine direkte Inanspruchnahme des Geschäftsführers zu ermöglichen, wenn dessen Fehler ursächlich für z. B. einen Forderungsausfall war. Ein Widerspruch zur beschränkten Haftung des Unternehmens ist dies natürlich nicht, da ja das Vermögen des Verantwortlichen herangezogen wird. Muss sich im schlimmsten Fall ein Insolvenzverwalter der weiteren Geschicke der Firma annehmen, wird dieser natürlich alle Möglichkeiten ausloten, an die nötigen Finanzmittel zu gelangen. Der ursprüngliche Zweck der GmbH, das private Vermögen zu schützen, kann dann dahin sein. Vielen Gesellschafter-Geschäftsführern ist diese Problematik nicht bewusst! Eine D & O Versicherung („Directors & Officers“ oder auch „Managerhaftpflicht“) kann für einen solchen Fall die Rettung sein. Dieser sinnvolle Haftpflichtschutz prüft, ob ein rechtlicher Anspruch gegen den Geschäftsführer besteht und kommt im Rahmen der Versicherungssumme ggf. auch dafür auf. Bei ausreichend hoher Versicherungssumme bleibt das Privatvermögen verschont. Ein solcher Vertrag kann von jeder Kapitalgesellschaft abgeschlossen werden. Versichert sind im Vertragsrahmenhalle geschäftsführenden Organe. Die D & O Versicherung ersetzt der Gesellschaft den verursachten Schaden. Eine Win-win-Situation für alle Beteiligten. Übrigens: Im Falle einer Unternehmensinsolvenz kann es schnell dazu kommen, dass Beiträge zur Versicherung nicht mehr gezahlt werden. Der Versicherungsschutz kann dann gefährdet sein. Angestellte Entscheider können diese Gefahr umgehen, indem sie selbst eine personenbezogene Absicherung abschließen. Das Haftungspotential als Führungskraft ist enorm. Setzen Sie Ihr privates Lebenswerk daher nicht aufs Spiel!

Hier kann ein GGF persönlich haften:

• Aufklärungspflichten gegenüber Vertragspartnern bei drohender Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft werden verletzt

• Jahresabschluss nicht rechtzeitig oder unzutreffend erstellt; bei entsprechender rechtzeitiger Kenntnis oder fehlerfreier Erstellung hätte der Vertragspartner die Geschäftsbeziehung abgebrochen

• Schädigung von Arbeitnehmern, Sozialversicherungsträgern und der Bundesagentur für Arbeit wegen verspäteter Insolvenzantragsstellung

• unzureichende Ausstattung mit nötigem Kapital (Unterkapitalisierung)

• Vorgeben einer tatsächlich nicht vorhandenen Solvenz des Unternehmens im Rechtsverkehr

Panorama – Wissenswertes aus der Risikovorsorge

Weiß Ihr Betriebshaftpflichtversicherer, was Sie so arbeiten?

Die Frage mag auf den ersten Blick ein wenig blöd klingen, ist aber leider durchaus berechtigt. In der Praxis stößt man sehr oft auf Betriebe, die neben ihrer Kerntätigkeit auch noch weitere Dienste anbieten – teilweise haben diese dann gar nichts mit der eigentlichen Kerntätigkeit zu tun. Ein Beispiel hierfür wäre z. B. ein Kachelofenbaubetrieb, der auch umfangreiche Fliesenlehraufträge für Kunden ausführt. Für solche Fälle existieren bereits Gerichtsurteile, dass der Versicherer für Schäden aus der Ausübung weiterer Tätigkeiten nicht leisten muss („Kachelofenbauerurteil“, OLG Brandenburg, Az. 11 U 90/10). Setzen Sie bitte nicht Ihre berufliche Existenz aufs Spiel, nur weil Ihnen ein Tätigkeitsfeld nicht erwähnenswert genug schien. Bitte informieren Sie uns über alle Tätigkeiten, die Ihr Betrieb inzwischen noch ausübt. Zusätzlich noch mit einer Gewichtung Ihres Jahresumsatzes in den jeweiligen Tätigkeitsbereichen. Wir informieren Ihren Haftpflichtversicherer entsprechend und verhandeln mit diesem, wie Ihr Versicherungsschutz „rund“ bleibt und weiterhin den Schutz bietet, den Sie erwarten. Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass wir hier nur dann für Sie tätig werden können, wenn Sie uns über Veränderungen oder Erweiterungen in Ihrem Betrieb informieren. Wir sind Ihr Partner in Versicherungsdingen und benötigen für unsere Arbeit Ihre Mithilfe und Informationen. Bei Fragen sind wir sehr gerne für Sie da!

Ihre Mitarbeiter im Ausland einsetzen

In einer zunehmend globalisierten Welt ist es inzwischen alles andere als außergewöhnlich, dass Mitarbeiter für eine befristete Zeit im Ausland eingesetzt werden. War es vor einigen Jahren noch der Ingenieur, der in China den Bau einer Anlage beaufsichtigte, sind es heute z. B. auch Facharbeiter, die in anderen Ländern beispielsweise Montagearbeiten leisten. „Made in Germany“ wird eben immer noch von Menschen gemacht. Für einen Arbeitgeber bringt der Auslandsauftrag auch eine Reihe von Überlegungen mit sich, die an den Tag gelegt werden sollten. Wie ist die Haftungssituation? Welche arbeitsrechtlichen Gegebenheiten müssen berücksichtigt werden? Welche Kosten müssen Sie tragen? Müssen im Arbeitsland Steuern abgeführt werden? Wie weit reicht hier die Fürsorgepflicht eines Arbeitgebers? Betrachtet man den Versicherungsaspekt einer Mitarbeiterentsendung, kann für die Betriebshaftpflicht gesagt werden, dass es hier bereits Einschränkungen in der Leistung geben kann. Kontaktieren Sie uns bitte rechtzeitig vor einer Entsendung. Wir prüfen gerne auf evtl. Lücken zusammen mit Ihrem Versicherer. Viel Beachtung verdient auch der Krankenversicherungsschutz Ihres Mitarbeiters. Gemäß Sozialgesetzbuch (s. u.) steht dem Arbeitnehmer bei einem Einsatz im Ausland eine Erstattung der Kosten durch den Arbeitgeber zu. Es besteht zudem ein Erstattungsanspruch gegenüber der Krankenkasse des Arbeitnehmers – angesichts der im Ausland oft deutlich höheren Behandlungskosten würden Arbeitgeber hier oft auf respektablen Restkosten sitzen bleiben. Vorhandene Auslandskrankenversicherungen Ihrer Arbeitnehmer decken im Normalfall nur Urlaubsreisen. Wir empfehlen daher den Abschluss einer speziellen Auslandskrankenversicherung für Ihre Expatriate. So sichern Sie sich mit kleiner Prämie gegen hohe mögliche Forderungen ab. Auch in diesem Bereich können wir gerne helfen.

Hätten Sie’s gewusst?

Seit dem 1. April 2017 gilt die neue Drohneufernordnung, um dem anhaltenden Trend des privaten und gewerblichen Einsatzes gerecht zu werden. Bei Bedarf können wir Ihnen hierzu gerne Informationen zukommen lassen.

Zur Feier des 500. Jahrestags der Reformation ist der 31. Oktober, dieses Jahr, ein bundesweiter Feiertag.

Kontaktieren Sie uns gerne, wenn Sie weitere Informationen wünschen.

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