Elementarschäden sind IHR Problem!
Der bayerische Finanzminister Markus Söder kündigte an, dass Bayern ab dem 1. Juli 2019 keine Soforthilfe für Hochwasseropfer mehr leisten wird. Bayern war in den vergangenen Jahren eines der Bundesländer gewesen, die am häufigsten und stärksten von Umweltkatastrophen heimgesucht worden waren. Bayern war auch eines der Bundesländer gewesen, das seine betroffenen Bürger bisher am unkompliziertesten und großzügigsten mit Hilfszahlungen unterstützte. Da die Millionen auch in Süddeutschland nicht auf den Bäumen wachsen, wird bereits seit einigen Jahren für mehr Eigenverantwortung bei der Absicherung gegen Elementarschäden geworben. Mit der Ankündigung soll wohl eindeutig klargestellt werden, dass Elementarschäden das Problem eines jeden Einzelnen ist. Das trifft natürlich nicht nur auf Bayern, sondern auf ganz Deutschland zu. Die vergangenen Jahre haben gezeigt, dass die Kraft der Natur sehr zerstörerisch sein kann. Sie erinnern sich sicher noch an die Bilder der Überschwemmung von Simbach am Inn. Neben Privathaushalten finden sich unter den Geschädigten natürlich auch viele Gewerbetreibende aus den unterschiedlichsten Branchen. Der finanzielle Schaden ist meist gewaltig: Addiert man den Sachschaden an Gebäude und Betriebseinrichtung, die Betriebsunterbrechung, Aufräume, Reinigungs- und Beseitigungskosten zusammen, kann man schon verstehen, weshalb die Bundesländer nicht dauerhaft für diese Kosten einspringen können. Der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) bestätigt regelmäßig, dass gut 99 % der Gebäude im Land ohne Probleme gegen Elementarschäden versichert werden können. Von der Reinigung bis hin zum Abriss und Neuaufbauwürde eine Elementarschadendeckung (Einschluss der Gebäude- bzw. Inhaltsversicherung) für alle anfallenden Kosten aufkommen. Diese sinnvollen Leistungserweiterungen kosten in aller Regel kein Vermögen an Mehrprämie. Elementarschäden, das ist natürlich nicht nur Überschwemmung. In der Infobox können Sie sehen, welche weiteren Gefahren durch diese Leistungserweiterung ebenfalls mit abgesichert werden. Gerne berechnen wir Ihnen hier individuelle Angebote, damit Sie eine vernünftige Entscheidung treffen können. Gehen Sie kein Risiko ein, das so einfach vermieden werden kann!
Das alles sind Elementarschäden
Nicht nur Überschwemmungen fallen unter die Elementarschäden. Mit dem Einschluss sichern Sie Ihr Hab und Gut auch gegen die nachstehenden Schadensursachen ab:
• Starkregen/Überschwemmung/Rückstau
• Hochwasser
• Schneedruck
• Lawinen/Erdrutsch
• Erdsenkung
• Erdbeben
• Vulkanausbruch
Es steckt also jede Menge Schutz in dieser sinnvollen Erweiterung. Sperren Sie das unnötige Risiko der Elementarschäden einfach aus, bevor aus „ich könnte …“ein „ach, hätte ich nur …!“ geworden ist.
Panorama – Wissenswertes aus der Risikovorsorge
Obliegenheitsverletzung bei Gefahrerhöhungen und drohende Leistungskürzung
Als Versicherungsnehmer haben Sie vor und bei Eintritt des Versicherungsfalls verschiedene Obliegenheiten zu erfüllen(z. B. die Anzeige gefahrerhöhender Umstände beim Versicherer). Die Bedingungen eines Vertrags regeln dies unmissverständlich. Problematisch dabei: Einem Kunden ist das nicht immer klar oder er sieht mitunter nicht, dass er dagegen verstößt. Das ist schlecht, denn der Versicherer hat auch hier ein grundsätzliches Recht zur Leistungskürzung im Schadensfall. Ein Beispiel schafft mehr Klarheit: Eine kleine Buchhandlung ist in einer älteren Gewerbeimmobilie untergebracht. Im Lauf der Jahre wechseln die Branchen und Inhaber der anderen Gewerbeeinheiten im Gebäude. Schließlich eröffnet in der ersten Etage ein Rock-Club („Rock-Disco“), der nur nachts geöffnet hat und so keinen der anderen Gewerbetreibenden stört. Durch einen Kurzschluss kommt es im Club zu einem Brand, der auch auf die anderen Gewerbeeinheiten übergreift. Der Warenbestand des Buchhandels wird stark in Mitleidenschaft gezogen. Da unterlassen wurde, dem Versicherer vom Einzug des Clubs als gefahrerhöhenden Umstand zu berichten, verweigert der Versicherer die Leistung. Dem Ladeninhaber war zu keinem Zeitpunkt in den Sinn gekommen, dass von dem Club ein erhöhtes Risiko für den eigenen Betrieb ausging. Die Einschätzung von Versicherungen dazu, was riskant ist und was nicht, basiert auf Schadensstatistiken. Die Einschätzung von Kunden dagegen meist auf der eigenen Erfahrung. Wir können beide Seiten sehr gut verstehen – auch, dass hier Probleme fast vorprogrammiert sind. Das ist auch manchem Versicherer klar geworden. Um im Schadensfall kundenfreundlicher reagieren zu können, schränken einzelne Versicherer ihr Recht zur Leistungskürzung bei Verstoß gegen Obliegenheiten stark ein. So führt nicht jede Fehleinschätzung im Schadensfall gleich zum finanziellen Super-GAU. Gerne zeigen wir Ihnen die Regelungen in ihren aktuellen gewerblichen Sachversicherungen und zeigen ggf., wie Sie künftig von einer solchen Regelung profitieren können. Kommen Sie bitte auf uns zu.
Die private Absicherung nicht aus den Augen verlieren!
Bei aller Sorge und Vorsicht für das eigene Unternehmen sollten Firmenlenker ihre persönliche, private Absicherung nicht aus den Augen verlieren. Auch sie sind von denselben Gefahren betroffen, wie jedes andere Mitglied unserer Gesellschaft auch. Im Alter will man gut leben und bei Krankheit gut versorgt werden, um schnell wieder gesund zu werden. Brennt das Haus ab, soll es wieder aufgebaut werden und genug Geld zur Verfügung stehen, um sich neu einrichten zu können. Lässt die Gesundheit es nicht mehr zu, der gewohnten Arbeit nachzugehen, muss ein Einkommensersatz an die Stelle der bisherigen Bezüge treten. Und wenn man zum Pflegefall wird, möchte man nicht dafür verantwortlich sein, dass Ehepartner und Kinder in finanzielle Engpässe geraten. Die Verantwortung, die man für die Firma übernimmt, sollte in selbem Maße auch für die privaten Belange zum Tragen kommen. Gerne überprüfen wir Ihren bestehenden Schutz.
Hätten Sie’s gewusst?
Durch die Reform des Gewährleistungsrechts, die zum 1. Januar 2018 greifen wird, werden Handwerkern erstmals ihre Aus- und Einbaukosten erstattet, wenn sie fehlerhaftes Material verarbeitet haben. Zukünftig haftet derjenige für mangelhaftes Material, der den Produktfehler zu verantworten hat. Handwerker können sich dann entscheiden, ob der Lieferant ihnen Geld zahlen oder die Mängelbeseitigung beim Kunden durchführen muss. Allerdings: Händler können ihre Haftung in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) ausschließen.