FUHRPARK VERSICHERN: IM RICHTIGEN UMFANG UND PREISWERT
Sie sind klug. Dass man ein Produkt dauerhaft nicht in identischer Qualität zu zwei sehr unterschiedlichen Preisen bekommen kann, das wissen Sie bereits. Versicherungen machen da keine Ausnahme. Speziell bei der Kfz-Versicherung wird einem das aber doch Jahr für Jahr wieder vorgegaukelt. Zwischen teuer und billig liegt das wahre Ziel, das man anstreben muss: preiswert. Wie bei allen Versicherungssparten muss auch bei der Kfz-Versicherung klar sein, was man braucht. Damit meinen wir jetzt nicht die Entscheidung zwischen Teil- und Vollkasko. Nein, es geht eher um Detaildeckungen innerhalb eines Bedingungswerks.
Benötigen Sie eine Eigenschadendeckung? Wofür braucht man die? Um selbst verursachte Schäden mit dem eigenen Auto am eigenen Eigentum abzufangen. Die Versicherung tritt ein, wenn ein berechtigter Fahrer des Kfz den Eigenschaden verursacht. Unter die Kategorie Eigenschaden fallen zudem auch Schäden an einem zugelassenen Zweitwagen. Für die Schäden an Ihrem Auto benötigen Sie jedoch weiterhin eine Vollkasko- versicherung, denn diese sind sonst nicht gedeckt. Die Eigenschaden- deckung übernimmt aber sämtliche Kosten für Schäden an Ihrem Gebäude, Schäden an weiteren Autos, die auf Sie zugelassen sind, sowie alle Schäden an Ihrem Eigentum. Voraussetzung hierfür ist aber, dass sich das Eigentum während des Schadenszeitpunktes nicht am oder im Auto befand, mit dem Sie den Schaden verursacht haben.
Brems-, Bruch- und Betriebsschäden (BBB-Schäden) können zusätzlich abgesichert werden. Somit sind jegliche Schäden versichert, die durch das Bremsen unmittelbar am Wagen entstehen. Beispielsweise werden Schäden, die bei einem starken Bremsmanöver durch schlecht gesicher- te Ladung entstehen, vom Versicherer übernommen. Unter Bruchschä- den versteht man jene Brüche, die nicht infolge eines Unfalls auftreten. Kollidiert Ihr Fahrzeug also mit keinem anderen Fahrzeug oder einem Hindernis, dann kommt Ihre Versicherung ohne den Zusatz von BBB- Schäden für den Bruchschaden nicht auf. Meist entstehen Bruchschäden aufgrund von Materialfehlern oder durch eine Überbeanspruchung des Fahrzeugs. Zu Betriebsschäden gehören alle Schäden, die durch eine fal- sche Bedienung des Fahrzeugs entstehen, sowie Bearbeitungsschäden und Schäden durch nicht ordnungsgemäße Sicherung der Ladung. Auch das Überladen der Hebebühne an der Konstruktion oder der Hydraulik ist hierbei abgesichert.
Und so gibt es noch weitere Qualitätsleistungen in Kfz. Lassen Sie uns sprechen – und dann finden wir auch eine preiswerte Flottenlösung für Ihr Unternehmen. Da sind wir uns sicher!
Kontaktieren Sie uns bitte, wenn Sie weitere Informationen zu diesem Thema wünschen! Wir stehen Ihnen gerne mit Rat und Tat zur Seite.
STARKREGENEREIGNISSE
Starkregenereignisse. Immer und immer wieder überraschen sie verschiedene Landstriche im Land. Da wird ein Bächlein plötzlich zum reißenden Strom, der alles mit sich reißt. Was am Ende bleibt, kennen wir aus dem Fernsehen: Chaos und oft auch Ratlosigkeit, wie es nun weitergehen soll. Denn, um Versicherungsschutz hat man sich trotz der Meldungen in den Vorjahren immer noch nicht bemüht. Ganz ohne Verständnis sehen wir das natürlich auch nicht. Wer kann sich schon vorstellen, selbst Opfer einer solchen Katast- rophe zu werden? Dabei sagt der Deutsche Wetterdienst ganz klar: Das Risiko für Starkregen ist überall in Deutschland identisch hoch. Wir werden jedenfalls nicht müde, das Thema immer wieder anzu- sprechen, da wir es für die heutige Zeit als unverzichtbar ansehen. Bereits jetzt passiert fast jedes Jahr etwas in dieser Richtung – und nicht alles schafft es in die Medien. Welche Kapriolen das Wetter in den kommenden Jahren noch schlägt, kann noch gar nicht ab- geschätzt werden. Experten gehen nicht gerade von einer Entspan- nung aus.
Wenn nicht bereits geschehen, sichern Sie diese Risiken ab. Das Netz ist voll mit Videos, die Ihnen zeigen, was es bedeutet, wenn Sie Betroffener sind. Die Kosten, die Sie ggf. selbst tragen müssten, können gigantisch sein. Sichern Sie Ihre Firma, Ihre Existenz, ab und vermeiden Sie dieses lösbare Risiko. Und neben Starkregenschäden sind ja auch noch weitere Schäden mitversichert. Erdsenkungen durch Dürre seien hier nur beispielhaft genannt. Handeln Sie bitte solange man diesen wichtigen Schutz noch bezahlen kann.
§ 439 ABS. 3 BGB UND DIE KAUF- RECHTLICHE MÄNGELHAFTUNG
Bereits Anfang 2018 trat eine Verschärfung im Kaufrecht in Kraft, über die sich viele vielleicht gar nicht so richtig im Klaren sind. Es geht um die Kosten von Aus- und Einbauten, wenn mangelhafte Produkte verkauft oder eingebaut wurden. Ein Risiko, für das bei
Stand: 2022-10-G
vielen Betrieben derzeit wohl kein Versicherungsschutz besteht. Grundsätzlich haftet jeder Hersteller für Schäden, die auf Fehler und Mängel in/bei seinen Produkten zurückzuführen sind. Das regelt das BGB und das Produkthaftungsgesetz. Das deckt eine Produkt- haftpflichtversicherung, die in den meisten Betriebshaftpflichttarifen bereits enthalten sein dürfte. Konstruktionsfehler, Fabrikationsfehler, Instruktionsfehler und Produktbeobachtungsfehler sind mögliche Ursachen für Haftungsprobleme, welche die bereits angesproche- ne Produkthaftpflicht deckt. Der, dessen Produkte weiterverarbeitet werden, braucht eine erweiterte Produkthaftung, damit auch mög- liche finanzielle Ansprüche, die beim weiterverarbeitenden Käufer durch das Produkt entstehen, ebenfalls gedeckt werden. Neu seit 2018 ist nun, dass die Nacherfüllung nun auch beim gewerblichen Kauf möglich ist. Im § 439 Abs. 3 BGB gab es nun eine Verschär- fung für diese Zielgruppe, denn auch Händler können haftbar ge- macht werden. Wichtig ist hierbei zu beachten, dass es keine Ein- schränkung z. B. auf (private) Verbraucher gibt. Auch beispielsweise Baufirmen können sich darauf beziehen und eine Erstattung vom Zulieferer fordern. Außerdem sind Werklieferverträge betroffen, bei denen Handwerker das Einbaumaterial stellen, z. B. Fliesenleger, der im Großhandel Fliesen erwirbt und sie nach dem Einbau mit seinem Kunden, der Baufirma, abrechnet. Wird nun ein Produktfehler fest- gestellt (kein Montagemangel des Handwerkers!), können alle an- fallenden Austauschkosten (z. B. Demontage) beim Verkäufer, von dem man die mangelhaften Produkte bezog, regressiert werden, auch wenn man selbst Gewerbetreibender ist. Das war zuvor nicht möglich (nur Anspruch auf neue mängelfreie Produkte) und wird da- her von vielen (Alt-)BHV-Tarifen nicht gedeckt. Was Sie nun sicher interessiert, ist, wer solche Schäden in der BHV abdeckt. Inzwischen haben einige Anbieter auf die Gesetzesverschärfung reagiert und in ihren Tarifen nachgebessert – bei Weitem aber noch nicht alle. Grundsätzlich ist die Problematik nur über eine erweiterte Produkt- haftpflicht absicherbar. Wir raten dazu, Ihren Vertrag entsprechend zu prüfen, um Ärger zu vermeiden, bevor er entsteht.
Für Ihre Fragen zum Thema sind wir – wie immer – natürlich sehr gerne da.
Kontaktieren Sie uns bitte, wenn Sie weitere Informationen zu einem dieser Themen wünschen!