VVM24VVM24VVM24
Mo.-Do. 9:00-17:00 Uhr, Fr. 9:00-15:00 Uhr
Neustraße 20, D-46236 Bottrop
VVM24VVM24VVM24

Renteninfo beachten, Riester- / Rürup-Check – Jetzt! – Privatkunden (Ausgabe 11/2021)

iStock 893114564 1

Wissenwertes aus der Risikovorsorge

Seit 2002 erhält jeder gesetzlich Rentenversicherte, der das 27.
Lebensjahr vollendet hat und seit mindestens fünf Jahren Beiträge
einzahlt, einmal im Jahr eine Renteninformation. In dieser wird unter
anderem ausgewiesen, welchen Rentenanspruch Sie bereits angesammelt haben und – das ist die größere Zahl – welche Rente man
Ihnen prognostiziert, wenn Sie weiterhin wie bisher verdienen. Seit
die Renteninformation regelmäßig verschickt wird, erfreuen sich
Versicherte an den immer weiter steigenden Zahlen. Doch dabei
sollten Sie eine nicht unwesentliche Kleinigkeit beachten.

Eigentlich ist das auch klar, wenn man sich einen Moment Zeit
nimmt, um darüber nachzudenken. Die Beiträge werden ja schließlich auch vom Bruttogehalt abgezogen. Und wie beim Bruttogehalt
gehen dann noch Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung
ab; zudem muss mit einem Einkommensteuerabzug und gegebenenfalls Solidaritätszuschlag gerechnet werden. Ein Urteil des
Bundesverfassungsgerichts vom 6. März 2002 stellte fest, dass
die gesetzliche Altersrente grundsätzlich steuerpflichtig ist (2 BVL
17/99). Im Zuge der anschließenden Einführung des Alterseinkünftegesetzes im Jahr 2005 wurde auch eine stufenweise Anhebung
des zu versteuernden Anteils der Rente eingeführt. Ab dem Jahr
2040 werden Renten zu 100 Prozent steuerpflichtig sein.
Private Vorsorge – wie auch immer geartet – ist also für einen entspannten Ruhestand unverzichtbar, wie Sie der nebenstehenden
Beispielrechnung unschwer entnehmen können. Neben der betrieblichen Altersvorsorge (bAV, Schicht 1) und der privaten Vorsorge
(Schicht 3) ist die staatlich geförderte Altersvorsorge (Schicht 2) mit
den Varianten Riester-, Rürup- oder Basisrente eine oft sinnvolle
und lukrative Möglichkeit, um die eigene Rente zu erhöhen. Durch ein ausgesprochen hohes Maß an staatlicher Förderung stellt die
zu erwartende Rendite klassische Altersvorsorgeprodukte deutlich
in den Schatten.

Bei Rürupverträgen betragen die Höchstbeträge für 2021 25 787
Euro bei Ledigen (51 574 Euro bei Verheirateten), wovon 92 Prozent
steuerlich relevant sind. Bei Riester müssen vier Prozent Ihres zu
versteuernden Jahreseinkommens durch Beiträge und Förderungen
in Ihren Vertrag fließen, um die volle Zulagenförderung zu erhalten.

Sie wissen ja sicherlich selbst: Gegen Ende des Jahres wird es
draußen wieder kalt. Der Winter hält unaufhaltsam Einzug und beschert uns allerlei Unannehmlichkeiten, die auch Ihren Versicherungsschutz strapazieren können. Nachfolgend möchten wir Sie an
einige Punkte erinnern, die immer wieder für Ärger in der kalten
Jahreszeit sorgen.

Winterdienst – Die Verantwortung für die Räumung von Gehwegen
liegt grundsätzlich beim Besitzer respektive Mieter eines Hauses.
Wird sie vernachlässigt und kommt ein Dritter dadurch zu Schaden,
besteht auch Schadensersatzpflicht. Hierfür kann eine Haftpflichtversicherung einspringen.
Rohrbruch – Nehmen die Leitungen des Wasser- oder Heizungssystems durch Frost Schaden, kann dies Schäden am Gebäude
und/oder Ihrer Wohneinrichtung nach sich ziehen. Zwar ist das
grundsätzlich ein Fall für die Wohngebäude- und/oder Hausratversicherung, aber Versicherungsschutz besteht für Frostschäden nur,
wenn die Heizungsrohre in der kalten Jahreszeit auch ausreichend
geheizt werden. Sorgen Sie daher stets für dementsprechend hohe
Raumtemperaturen und sonstige, angebrachte Vorkehrungen.
Schneelast – Große Schneemengen in kurzer Zeit sind für viele
Regionen in den Mittel- und Hochgebirgen ein wiederkehrendes
Problem. Vor allem flachere Dächer, wie sie auf Garagen und Carports Verwendung finden, verkraften das aufliegende Gewicht oft
nicht. Solche Schäden fallen unter den Deckmantel der Elementardeckung der Gebäudeversicherung.
Einbruchszeit – Im Winterhalbjahr wird es früher dunkel und bleibt
es auch länger – perfekte Bedingungen für Einbrecher also. Achten Sie jetzt besonders darauf, dass Fenster und Türen immer verschlossen sind, wenn Sie das Haus verlassen. Sie gefährden sonst
Ihren Versicherungsschutz.

Saisonkennzeichen – Fahrzeuge mit Saisonkennzeichen müssen nun wieder „eingemottet“ werden. Während der Ruhezeit ist
Ihr Fahrzeug im Rahmen der Haftpflicht- und der Teilkaskoversicherung (sofern diese auch im zugelassenen Zeitraum Vertragsbestandteil ist) abgesichert – allerdings nur, wenn es sich in einem
sogenannten „sicheren Einstellraum“ befindet. Konkret bedeutet
das, dass Sie Ihr Fahrzeug in einer Garage oder auf einem umfriedeten Abstellplatz – also vom öffentlichen Straßenraum durch eine
Mauer, einen Zaun oder eine Hecke getrennt – überwintern lassen
müssen. Tun Sie dies nicht, droht ein Bußgeld. Sie dürfen es nicht
einfach auf der Straße vor Ihrem Haus oder auf dem Parkplatz eines
Mehrfamilienhauses abstellen. Und wenn niemand an das Fahrzeug
rankommt, dann ist auch das Risiko eines Schadens geringer.
Winterreifen – Jetzt sollten Sie auch die Winterreifen aufziehen!
Ihr Pkw hat nur vier postkartengroße Kontaktflächen zur Straße; da
sollte der Kontakt möglichst auch bei Minustemperaturen erhalten
bleiben. Der Gesetzgeber schreibt der Witterung angemessene Bereifung vor – und das aus gutem Grund: Nichts verursacht in der
kalten Jahreszeit mehr Unfälle als falsche Bereifung. Ein Bremsen
kann genügen, um die Kontrolle über Ihr Kfz zu verlieren. Außerdem
gefährdet die Benutzung von Sommerreifen im Winter Ihren Versicherungsschutz. Neben Winterreifen können auch Ganzjahresreifen
mit der „M+S“-Kennung verwendet werden. Gehen Sie bitte kein
unnötiges Risiko für sich und andere Verkehrsteilnehmer ein.
Dachlawinen – Jedes Jahr werden geparkte Fahrzeuge von Dachlawinen beschädigt. Als schadhafte Einwirkung von außen sind
solche Schäden in jedem Fall über die Vollkaskoversicherung gedeckt. Viele Versicherer bieten diesen Schutz aber auch bereits
im Rahmen der Teilkasko an. Beachten Sie beim Abstellen Ihres
Fahrzeugs aber stets den Schneestatus an angrenzenden Dächern,
damit Ihnen nicht aus grob fahrlässigem Verhalten heraus ein Strick
gedreht wird.

Kontaktieren Sie uns gerne, wenn Sie weitere Informationen wünschen.

VVM-VersMakler GmbH

D-46236 Bottrop
(Montag - Freitag)
08:00 - 17:00 Uhr